Gesetze / Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
ZZulV 1998§ 1 Allgemeine Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/1#abs-1 (1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/1#abs-2 (2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/1#abs-3 (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.